24.01.2025

Vergaberecht in Bayern

Erleichterungen sollen Bürokratie abbauen

Im Juni 2024 hatte die Bayerische Staatsregierung Maßnahmen zum Abbau unnötiger bürokratischer Hemmnisse die Beschleunigung privater und staatlicher Initiativen angekündigt. In diesem Zusammenhang wurde eine Liberalisierung des Vergaberechts auf Landesebene (also unterhalb des EU-Schwellenwertes) beschlossen, die höhere Wertgrenzen umfasst. Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist dagegen keine Änderung durch Landesrecht möglich. Die Wertgrenzen für EU-weite Ausschreibungen liegen daher unverändert für Bauleistungen bei 5,382 Mio. Euro sowie für Liefer- und Dienstleistungen (auch freiberufliche Dienstleistungen) bei 221.000 Euro (143.000 Euro für oberste und obere Bundesbehörden).

 

Neue Wertgrenzen nach Landesrecht

Am 10. Dezember 2024 hat der Bayerische Landtag das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen, das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Darin sind unter § 8 die Regelungen zu den Wertgrenzen enthalten. Bei der Vergabe von Bauleistungen gelten nun für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen (alle ohne Umsatzsteuer):

  • Ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250.000 Euro zulässig.
  • Eine freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 1 Million Euro zulässig.

 

Anwendungsbereich

Die neuen Regelungen gelten für Vergaben durch den Freistaat Bayern, die Kommunen und durch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Staats unterstehen. Die neuen Regelungen sind in Art. 20 Abs. 2 BayWiVG (Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften) enthalten und gelten bis einschließlich 31. Dezember 2029.

 


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